Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Rechts. Vollzogen wird das Verwaltungsrecht durch den Staat selbst oder durch von ihm beauftragte Organe oder Personen, weshalb dieser Rechtsbereich auch Recht der Exekutive genannt wird. 

Es kommt zur Ausführung der Gesetze. 

Unterteilen kann man das Verwaltungsrecht in das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht. Vom allgemeinen Verwaltungsrecht sind die Grundsätze und Grundlagen der Tätigkeit der Verwaltung umfasst. Zu den bekanntesten und wichtigsten Grundsätzen zählt man

  • den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, 
  • den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und 
  • den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 

Dabei stellen Völkerrecht, Europarecht, Verfassungsrecht sowie Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, einfache Gesetz und Satzungen die rechtliche Grundlage dar. 

Geht es um spezielle Regeln zu den einzelnen, fachspezifischen Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungszweige, so spricht man vom besonderen Verwaltungsrecht. Insbesondere zählt man zum besonderen Verwaltungsrecht folgende Rechtsbereiche:

  • Baurecht
  • Beamtenrecht
  • Kommunalrecht
  • Polizeirecht
  • Sozialrecht
  • Steuerrecht

Das öffentliche Recht sieht es sich als Ziel, das Verhältnis zwischen Staat und den Bürgern zu regeln und in Einklang zu bringen. Dieses Verhältnis bezeichnet man als Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürgern wird auf vertikaler Ebene geregelt. Jedoch findet im Verwaltungsrecht zusätzlich eine Regelung der Verhältnisse auf horizontaler Ebene statt. Auf dieser Ebene werden Funktionsweisen der einzelnen Institutionen der Verwaltung und die Rechtsbeziehung untereinander geregelt.

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des umfangreichen Verwaltungsrechts näherbringen und die einzelnen Aufgaben der Verwaltung sowie Grundsätze, nach denen sie arbeiten, darlegen und erläutern.